June 2007


(OVB) Angesichts einer überwältigenden Vielzahl von Anlagemöglichkeiten verlieren viele Sparer den Überblick. Und zu allem Überfluss haben unterschiedliche Investment-Varianten auch verschiedene steuerliche Rahmenbedingungen. Beinahe legendär sind in dieser Hinsicht die so genannten Finanzinnovationen. Bei solchen Investments sind nicht nur die regelmäßigen Erträge, in der Hauptsache Zinsen, steuerpflichtig, sondern auch mögliche Wertzuwächse. Selbst dann, wenn diese außerhalb der momentan geltenden zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden. Ein wenig über das Ziel hinausgeschossen war aber offenbar die Finanzverwaltung bei einer Investment-Variante, die als „Reverse-Floater“ bezeichnet wird. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 97/02. Hintergrund: „Reverse-Floater“ sind spezielle Schuldverschreibungen, die mit einem fixen Nominalzins ausgestattet sind. Allerdings erhält der Anleger diesen Zins nicht. Stattdessen wird zuvor ein Referenzzins, etwa der so genannte Fibor oder Libor, abgezogen, der bei Ausleihungen unter Banken gilt. Folge: Die Zahlung an den Käufer eines „Reverse-Floaters“ ist umso höher, je niedriger der abzuziehende Referenzzins ausfällt. Weitere Wirkungsweise: Bei Zinssenkungen gewinnt der „Floater“ an Wert, der Kurs steigt also. Diese Kombination aus variabler Verzinsung und der Chance auf Kursgewinne veranlasste die Finanzverwaltung dazu, „Reverse-Floater“ als Finanzinnovation einzustufen, bei der sowohl die Zinszahlungen als auch die realisierten Wertzuwächse steuerpflichtig werden. Zu Unrecht, entschied das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, unter dem oben genannten Aktenzeichen. Mit der Konsequenz, dass die überwiesenen Zinsen erst dann steuerpflichtig werden, sobald der Anleger seinen Sparerfreibetrag ausgeschöpft hat. Die realisierten Kursgewinne indes bleiben steuerfrei, nachdem die derzeit zwölfmonatige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

(OVB) Stress mit seinem Finanzamt hatte ein Steuerzahler, weil er vor dem Börsengang seines Unternehmens einen Teil der eigenen Aktien seiner Ehefrau geschenkt hatte. Dafür verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungssteuer, was dem Ehemann allerdings nicht so ganz einleuchten wollte. Er zog deshalb vors Finanzgericht (FG) München, wo er allerdings ebenfalls mit seinem Ansinnen nicht durch kam. Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 V 1612/02: Für die Aktienübertragung vor dem Börsengang des Unternehmens ist tatsächlich Schenkungssteuer zu zahlen. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Schenkende zum Zeitpunkt der Übertragung bereits wusste, dass die Aktien bei einem späteren Börsengang deutlich mehr Wert sein würden.

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(OVB) Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 294/05. Das höchste deutsche Zivilgericht hat somit eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Sparkasse akzeptiert. Einige deren Kunden hatten behauptet, dass die Geldautomaten der Sparkasse alles andere als sicher seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierten sie, dass nach dem Diebstahl ihrer EC- respektive Sparkassenkarten die Konten leer geräumt worden waren, ohne dass zuvor auch die persönliche Identifikationsnummer (PIN) gestohlen worden war. Die Sparkasse hingegen hatte erwidert, dass ihre Kunden wegen mangelnder Sorgfalt zumindest eine Teilschuld träfe, so dass sie auch einen Teil des finanziellen Schadens übernehmen sollten. Dies wiederum rief die Verbraucherschützer auf den Plan, die aus den einzelnen Klagen eine Sammelklage machen wollen, weil sich die finanziellen Schäden eines jeden einzelnen Bankkunden im niedrigen vierstelligen Eurobereich befanden und deshalb in einem Missverhältnis zu den möglicherweise hohen Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung standen. Nach dem Plazet des Bundesgerichtshofes dürfen die einzelnen Klagen nun zu einer Sammelklage gebündelt werden.

(OVB) Manchen Bankkunden ist bei ihren Konten immer noch nicht der Unterschied zwischen der Buchung eines Betrags und dessen Wertstellung klar. Diese Wertstellung findet in der Regel erst ein oder zwei Tage nach der Buchung eines bestimmten Geldbetrags statt. Mit der Folge, dass der Bankkunde, sofern sein Konto ansonsten nicht gedeckt ist, vor der Wertstellung ohne Sollzinsen nicht über das Geld verfügen darf. Bisweilen eine teure Angelegenheit, abhängig davon, um welche Beträge es da geht. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder einmal die Frage, ob die Geldhäuser bei ihren Kontoauszügen die Unterscheidung zwischen Buchung und Wertstellung genau hinbekommen respektive diese so deutlich markieren, dass der Kunde Bescheid weiß. Ein interessantes Urteil für Bankkunden, die Probleme mit der Differenzierung zwischen Buchung und Wertstellung haben, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 87/04. Der Bankkunde und Kläger verwies darauf, dass im vorliegenden Fall seine Kontoauszüge so missverständlich gestaltet waren, dass er irrtümlicherweise glaubte, er könne über das gesamte ausgewiesene Guthaben Sollzinsen frei verfügen. Dies tat er auch, ohne zu wissen, dass ein Teil davon noch nicht wertgestellt war. Deshalb sollte er für die Überziehung Sollzinsen zahlen. Zu Unrecht, entschied der BGH unter dem oben genannten  Aktenzeichen. Begründung: Die Angaben auf dem Kontoauszug seien nicht eindeutig gewesen.

(OVB) Nicht geheuer war vor einiger Zeit einer Bankmitarbeiterin das Verhalten eines Kunden. Dieser legte nämlich nach dem Tod seiner Tante eine Vollmacht über deren Konto vor. Zugleich wollte er von diesem Konto einen ansehnlichen Eurobetrag sich selbst überweisen und etwas weniger Geld an die eigene Großmutter. Der Bankmitarbeiterin fiel dabei auf, dass der Neffe es überaus eilig hatte. Sie bat die Hausjuristen um Rat. Mit der Folge, dass die Bank sich weigerte, die vom Neffen geforderten Überweisungen auszuführen. Erschwerend kam wenig später hinzu, dass die Erbin besagter verstorbener Tante die Vollmacht für den Neffen widerrief. Dieser und auch dessen Großmutter gingen somit leer aus. Was sich der Neffe nicht gefallen lassen wollte. Er verklagte die Bank wegen deren störrischen Verhaltens auf Schadenersatz. Aber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe lief der eilfertige Neffe ins Leere. Urteil unter dem Aktenzeichen 17 U 19/06: Zu Recht habe die Konto führende Bank an der Gültigkeit besagter Vollmacht gezweifelt und deshalb die Überweisungen nicht ausgeführt. Dem Neffen stehe deshalb keinerlei Schadenersatz zu.

(OVB) Minderheitsaktionäre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen von den Mehrheitseignern aus dem Unternehmen gedrängt werden. Der Fachbegriff dafür lautet „Squeeze-Out“. Minderheitsaktionäre, die auf diese Weise – gesetzlich legal – aus einer Firma heraus gedrängt werden, haben indes Anspruch auf eine finanzielle Abfindung. Doch mit ihr erschöpfen sich die Rechte von Minderheitsaktionären noch nicht. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen II ZR 46/05. Kernaussage: Selbst wenn ein Squeeze-Out-Beschluss ergangen ist und die Minderheitsaktionäre ihre Unternehmensanteile an den Mehrheitseigner übertragen haben, darf besagter Beschluss noch angefochten werden.

(OVB) Unternehmen, die an die Börse wollen, beteiligen oft ihre Mitarbeiter schon Jahre vorher durch die Ausgabe von Aktien an der Firma. Für die Mitarbeiter ist dies nicht unattraktiv. Denn es besteht die große Chance, dass der spätere Aktienwert deutlich höher liegt als der Preis zum Zeitpunkt der Beteiligung. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Unternehmen seinen Börsengang absagt. Eine Antwort darauf  liefert das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 AZR 568/05. Kernaussage: Firmenaktionäre haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern der geplante Börsengang wegen der unsicheren Situation an den Kapitalmärkten abgesagt wird.

(OVB) Anleger können den Zinsabschlag bei gewinnen durch Geldanlagetipps, Festverzinslichen Wertpapieren bzw. die Kapitalertragsteuer bei Dividenden vermeiden, indem sie bei ihren Depot führenden Banken und Sparkassen einen so genannten Freistellungsauftrag einreichen. Verfügen Eheleute über Gemeinschaftskonten, können sie gemeinsam derartige Freistellungsaufträge einreichen. Bei den Partnern nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften ist dies leider nicht möglich. So ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) unter dem Aktenzeichen IV C 1 – S 2401 – 22/01. Dennoch kommen Betroffene nicht umhin, ihre Kapitaleinkünfte zu deklarieren, damit das Finanzamt die Steuerhöhe ordnungsgemäß feststellen kann. In einem solchen Fall ist folgende Vorgehensweise erforderlich: Die Depot führende Bank oder Sparkasse stellt eine Steuerbescheinigung aus, in der die auf jeden Partner entfallenden Zinsanteile festgestellt werden. Von dieser Bescheinigung wird dann eine Kopie angefertigt. Original und Kopie müssen von beiden Partnern unterschrieben werden. Der eine reicht dann bei seiner Steuererklärung das Original-Dokument, der andere die Kopie davon ein. Durch dieses bürokratisch recht aufwändige Verfahren soll sichergestellt werden, dass den Beteiligten die korrekten Zinsanteile zugerechnet werden, auf deren Grundlage dann die richtige Steuerhöhe ermittelt werden kann. Sparer und Anleger können Freistellungsaufträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrags plus der Werbungskostenpauschale bei ihren Depot führenden Geldhäusern einreichen. Pro Person sind das 801 Euro jährlich. Wichtig: Schummeleien, um dem Zinsabschlag bzw. der Kapitalertragsteuer bei Dividenden zu entgehen, sind in der Praxis so gut wie unmöglich. Denn die Institute sind dazu verpflichtet, die von ihren Kunden freigestellten Beträge dem Bundesamt für Finanzen in Bonn mitzuteilen. Dort fällt dann sonst im Handumdrehen auf, ob die freigestellten Beträge über dem jeweiligen Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale liegen. In solchen Fällen müssen Schummler mit unangenehmen Nachfragen seitens der Finanzverwaltung rechnen.

(OVB) Sobald Geld Geld verdient, ist auch das Finanzamt mit von der Partie. Denn „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sind steuerpflichtig. Jedoch nicht in voller Höhe, denn jeder – ob Greis oder Kleinkind – kann seinen Sparerfreibetrag nutzen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2007 pro Person und Kalenderjahr 750 Euro. Rechnet man noch die Werbungskosten-Pauschale von 51 Euro hinzu, dann bleiben im Kalenderjahr 801 Euro vom Zugriff des Finanzamts verschont. Grundsätzlich gilt: Je mehr von den Kapitalerträgen netto übrig bleibt, umso besser. Denn nur dann kann der Zinseszins-Effekt bei der Wiederanlage der Erträge ideal wirken. Wichtig: Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Investition in Aktien oft günstiger als der Kauf von Festverzinslichen Wertpapieren. Denn bei börsennotierten Unternehmensbeteiligungen, nichts anderes sind Aktien, gilt steuerlich das so genannte Halbeinkünfte-Verfahren. Dies bedeutet: Nur 50 Prozent der Dividenden unterliegen dem Zugriff des Finanzamts. Auf diese Weise verdoppelt sich der Sparerfreibetrag, gleichsam durch die Hintertür, von 750 auf 1.500 Euro im Kalenderjahr. Folge ist auch, dass der Sparer einen weitaus größeren Betrag in Aktien Steuer schonend investieren kann als in Festverzinslichen Wertpapieren.

 

(OVB) Zuerst sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine anlegerfreundliche Entscheidung. Und jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, dieses Urteil aus der Vorinstanz bestätigt (Az.: XI ZR 73/05). Es bleibt also dabei: Die beklagte Bank muss einer Anlegerin Schadenersatz von knapp einer Viertel Million Euro überweisen. Der Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, ist schon rund zehn Jahre alt. Damals hatte die Anlegerin, die Klägerin von heute, mit einem Finanzberater zusammengearbeitet, der seine Geschäfte eben über jene beklagte Bank abwickelte. Was die Anlegerin nicht wusste: Der Berater erhielt vom Institut so genannte Kick-Backs, also eine Beteiligung an den Transaktionskosten und Gebühren, die die Bank der Anlegerin in Rechnung stellte. Das alles allerdings passierte heimlich, so dass auch der Bundesgerichtshof daraus folgerte, dass der Finanzberater absichtlich häufige Transaktionen durchführte, um die Gebühren und damit auch seine Kick-Backs in die Höhe zu treiben. Und genau dies ist dann auch der Grund, weshalb die Bank der Klägerin eine knappe Viertel Million Euro Schadenersatz zahlen muss.

 

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