(OVB) Nicht geheuer war vor einiger Zeit einer Bankmitarbeiterin das Verhalten eines Kunden. Dieser legte nämlich nach dem Tod seiner Tante eine Vollmacht über deren Konto vor. Zugleich wollte er von diesem Konto einen ansehnlichen Eurobetrag sich selbst überweisen und etwas weniger Geld an die eigene Großmutter. Der Bankmitarbeiterin fiel dabei auf, dass der Neffe es überaus eilig hatte. Sie bat die Hausjuristen um Rat. Mit der Folge, dass die Bank sich weigerte, die vom Neffen geforderten Überweisungen auszuführen. Erschwerend kam wenig später hinzu, dass die Erbin besagter verstorbener Tante die Vollmacht für den Neffen widerrief. Dieser und auch dessen Großmutter gingen somit leer aus. Was sich der Neffe nicht gefallen lassen wollte. Er verklagte die Bank wegen deren störrischen Verhaltens auf Schadenersatz. Aber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe lief der eilfertige Neffe ins Leere. Urteil unter dem Aktenzeichen 17 U 19/06: Zu Recht habe die Konto führende Bank an der Gültigkeit besagter Vollmacht gezweifelt und deshalb die Überweisungen nicht ausgeführt. Dem Neffen stehe deshalb keinerlei Schadenersatz zu.