(OVB) Unternehmen, die an die Börse wollen, beteiligen oft ihre Mitarbeiter schon Jahre vorher durch die Ausgabe von Aktien an der Firma. Für die Mitarbeiter ist dies nicht unattraktiv. Denn es besteht die große Chance, dass der spätere Aktienwert deutlich höher liegt als der Preis zum Zeitpunkt der Beteiligung. Allerdings stellt sich die Frage, was passiert, wenn das Unternehmen seinen Börsengang absagt. Eine Antwort darauf  liefert das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 AZR 568/05. Kernaussage: Firmenaktionäre haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern der geplante Börsengang wegen der unsicheren Situation an den Kapitalmärkten abgesagt wird.