Mon 18 Jun 2007
(OVB) Die Zahl der privaten Insolvenzen in Deutschland ist in den vergangenen Jahren beinahe dramatisch gestiegen. Immer mehr Einzelpersonen und Familien sind heillos überschuldet und können deshalb ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Und genau das gibt nicht nur Ärger mit Lieferanten, bei denen man in der Kreide steht, sondern häufig auch mit der eigenen Bank oder Sparkasse. Ein in diesem Zusammenhang interessantes Urteil kommt vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 8 UH 323/05-99. Letztlich ging es in dem Verfahren um die Frage, ob ein Geldinstitut, sobald gegen einen seiner Kunden ein Mahnbescheid beantragt wurde, diese Tatsache an die „Schufa“ weiterleiten darf. Der Bankkunde meinte: nein, das Institut sah sich hingegen im Recht, als es die „Schufa“ über den Mahnbescheid informierte. Vor dem Saarbrücker OLG kam die Klägerin, besagte Bankkundin, mit ihrem Anspruch nicht durch. Das Geldhaus durfte also der „Schufa“ mitteilen, dass gegen eine seiner Kundinnen ein Mahnbescheid erlassen worden war.