(OVB) Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 294/05. Das höchste deutsche Zivilgericht hat somit eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Sparkasse akzeptiert. Einige deren Kunden hatten behauptet, dass die Geldautomaten der Sparkasse alles andere als sicher seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierten sie, dass nach dem Diebstahl ihrer EC- respektive Sparkassenkarten die Konten leer geräumt worden waren, ohne dass zuvor auch die persönliche Identifikationsnummer (PIN) gestohlen worden war. Die Sparkasse hingegen hatte erwidert, dass ihre Kunden wegen mangelnder Sorgfalt zumindest eine Teilschuld träfe, so dass sie auch einen Teil des finanziellen Schadens übernehmen sollten. Dies wiederum rief die Verbraucherschützer auf den Plan, die aus den einzelnen Klagen eine Sammelklage machen wollen, weil sich die finanziellen Schäden eines jeden einzelnen Bankkunden im niedrigen vierstelligen Eurobereich befanden und deshalb in einem Missverhältnis zu den möglicherweise hohen Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung standen. Nach dem Plazet des Bundesgerichtshofes dürfen die einzelnen Klagen nun zu einer Sammelklage gebündelt werden.