Urteil: Verlust bei festverzinslichen Wertpapieren abschreiben

Wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr den Wert hat, zu welchem es in den Büchern steht, so kann es in der Regel abgeschrieben werden. Doch bei Wertpapieren ist das nicht so ganz einfach.

Wenn es sich bei dem Wirtschaftsgut etwa um Aktien oder Wertpapiere handelt, muss man in der Regel eine längere Wartezeit in Kauf nehmen, bis man den Verlust abschreiben kann, sodass man von einer dauernden Wertminderung sprechen kann. Denn an der Börse geht es auf und ab und Volatilität ist gewissermaßen normal. So kann man praktisch kein Wertpapier bei aktuellem Verlust abschreiben, denn vielleicht sieht es morgen schon wieder ganz anders aus, wenn der Kurs entsprechend gestiegen ist.

Laut Urteil des Bundesfinanzhofes (I R 98/10) ist eine Teilwertabschreibung bei Wertpapieren nicht zulässig. Da der Schuldner am Laufzeitende den Nennbetrag bekommt, gibt es also hierbei auch keine dauernde Wertminderung. Sollten jedoch ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners bestehen, könne eine Ausnahme gemacht werden.

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