Baudarlehen


Bei einem Kreditvergleich unterschiedlicher Finanzierungsangeboten bietet der angegebene Preis nur relativ eine Hilfe.

Der gesetzlich vorgeschriebene Effektivzins enthält grundsätzlich nur den Nominalzins, den Auszahlungskurs, eine eventuelle Bearbeitungs- oder Darlehensgebühr und die Termine. Nicht angegeben werden hingegen eventuelle Bereitstellungszinsen, Kontoführungsentgelte, Schätzkosten oder Teilauszahlungsaufschläge. Ein Darlehen, bei dem von der Bank zum Beispiel keine Bearbeitungsgebühr verlangt wird, aber ein Prozent Schätzkosten kalkuliert, zeigt aus diesem Grunde einen geringeren Effektivzins als ein gleiches Darlehen, bei dem die Bank keine Schätzkosten, aber ein Prozent Bearbeitungsgebühren fordert.

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Baugeld ist so günstig wie nie zuvor, so hießen die viel versprechenden Aussagen noch vor kurzem. Doch genau hier haben sich auch Änderungen ergeben. Mittlerweile kann man bei Bau Darlehen ein steigendes Zinsniveau erkennen. Die Zinsentwicklung Baudarlehen scheint sich zunehmend in einer Aufwärtsspirale zu befinden. Egal, ob es das Baudarlehen Schweiz oder das Baudarlehen Bayern geht, die Zinsen steigen unaufhaltsam.

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Darlehen und Kredite? Wer ist noch nicht dazu gekommen , fremdes Geld zu benötigen ? Für eine neue Wohnungseinrichtung, einen Wunschurlaub oder ein Darlehen für den Eigentumserwerb? Auch über ein Fremdwährungsdarlehen. Für dieses Verleihen und zur Verfügung gestellte Kapital bieten viele Kreditgeber eine Sicherheit dem Kreditschuldner an. (more…)

Als Annuität werden die Ratenzahlungen bei einem Annuitätendarlehen bezeichnet. Dieses Darlehen ist eine klassische Form um Immobilien finanzieren  für den Bau eines Hauses , oder Eigentum käuflich zu erwerben wie zum Beispiel eine Eigentumswohnung.

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(OVB) Angesichts einer überwältigenden Vielzahl von Anlagemöglichkeiten verlieren viele Sparer den Überblick. Und zu allem Überfluss haben unterschiedliche Investment-Varianten auch verschiedene steuerliche Rahmenbedingungen. Beinahe legendär sind in dieser Hinsicht die so genannten Finanzinnovationen. Bei solchen Investments sind nicht nur die regelmäßigen Erträge, in der Hauptsache Zinsen, steuerpflichtig, sondern auch mögliche Wertzuwächse. Selbst dann, wenn diese außerhalb der momentan geltenden zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden. Ein wenig über das Ziel hinausgeschossen war aber offenbar die Finanzverwaltung bei einer Investment-Variante, die als „Reverse-Floater“ bezeichnet wird. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 97/02. Hintergrund: „Reverse-Floater“ sind spezielle Schuldverschreibungen, die mit einem fixen Nominalzins ausgestattet sind. Allerdings erhält der Anleger diesen Zins nicht. Stattdessen wird zuvor ein Referenzzins, etwa der so genannte Fibor oder Libor, abgezogen, der bei Ausleihungen unter Banken gilt. Folge: Die Zahlung an den Käufer eines „Reverse-Floaters“ ist umso höher, je niedriger der abzuziehende Referenzzins ausfällt. Weitere Wirkungsweise: Bei Zinssenkungen gewinnt der „Floater“ an Wert, der Kurs steigt also. Diese Kombination aus variabler Verzinsung und der Chance auf Kursgewinne veranlasste die Finanzverwaltung dazu, „Reverse-Floater“ als Finanzinnovation einzustufen, bei der sowohl die Zinszahlungen als auch die realisierten Wertzuwächse steuerpflichtig werden. Zu Unrecht, entschied das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, unter dem oben genannten Aktenzeichen. Mit der Konsequenz, dass die überwiesenen Zinsen erst dann steuerpflichtig werden, sobald der Anleger seinen Sparerfreibetrag ausgeschöpft hat. Die realisierten Kursgewinne indes bleiben steuerfrei, nachdem die derzeit zwölfmonatige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

(OVB) Zuerst sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart eine anlegerfreundliche Entscheidung. Und jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, dieses Urteil aus der Vorinstanz bestätigt (Az.: XI ZR 73/05). Es bleibt also dabei: Die beklagte Bank muss einer Anlegerin Schadenersatz von knapp einer Viertel Million Euro überweisen. Der Fall, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, ist schon rund zehn Jahre alt. Damals hatte die Anlegerin, die Klägerin von heute, mit einem Finanzberater zusammengearbeitet, der seine Geschäfte eben über jene beklagte Bank abwickelte. Was die Anlegerin nicht wusste: Der Berater erhielt vom Institut so genannte Kick-Backs, also eine Beteiligung an den Transaktionskosten und Gebühren, die die Bank der Anlegerin in Rechnung stellte. Das alles allerdings passierte heimlich, so dass auch der Bundesgerichtshof daraus folgerte, dass der Finanzberater absichtlich häufige Transaktionen durchführte, um die Gebühren und damit auch seine Kick-Backs in die Höhe zu treiben. Und genau dies ist dann auch der Grund, weshalb die Bank der Klägerin eine knappe Viertel Million Euro Schadenersatz zahlen muss.