(OVB) Manchen Bankkunden ist bei ihren Konten immer noch nicht der Unterschied zwischen der Buchung eines Betrags und dessen Wertstellung klar. Diese Wertstellung findet in der Regel erst ein oder zwei Tage nach der Buchung eines bestimmten Geldbetrags statt. Mit der Folge, dass der Bankkunde, sofern sein Konto ansonsten nicht gedeckt ist, vor der Wertstellung ohne Sollzinsen nicht über das Geld verfügen darf. Bisweilen eine teure Angelegenheit, abhängig davon, um welche Beträge es da geht. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder einmal die Frage, ob die Geldhäuser bei ihren Kontoauszügen die Unterscheidung zwischen Buchung und Wertstellung genau hinbekommen respektive diese so deutlich markieren, dass der Kunde Bescheid weiß. Ein interessantes Urteil für Bankkunden, die Probleme mit der Differenzierung zwischen Buchung und Wertstellung haben, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 87/04. Der Bankkunde und Kläger verwies darauf, dass im vorliegenden Fall seine Kontoauszüge so missverständlich gestaltet waren, dass er irrtümlicherweise glaubte, er könne über das gesamte ausgewiesene Guthaben Sollzinsen frei verfügen. Dies tat er auch, ohne zu wissen, dass ein Teil davon noch nicht wertgestellt war. Deshalb sollte er für die Überziehung Sollzinsen zahlen. Zu Unrecht, entschied der BGH unter dem oben genannten Aktenzeichen. Begründung: Die Angaben auf dem Kontoauszug seien nicht eindeutig gewesen.