Berufsunfähigkeit Vorsorge


 

Arbeiten zu gehen sich was leisten zu können. Ab und zu ist auch ein Urlaub drin. In der heutigen Zeit muss auch auf den Euro geschaut werden. Dabei kann man froh sein einen Job zu haben. Zu oft ist der Verlust vieler Arbeitsplätze durch Stellenabbau gegeben. Dann droht  Arbeitslosigkeit.

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Sein Geld vermehren , etwas ansparen, zu können. Wer träumt nicht diesen Gedanken und ist froh sich etwas beiseite legen zu können. Für schlechtere Zeiten , Altersvorsorge oder einfach so.

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Seit dem Jahr 2001 gibt es keine gesetzliche Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit mehr. Folge ist, dass im Versicherungsfall keinerlei Leistung mehr von der gesetzlichen Rentenkasse fließen. Betroffene stehen schlicht ergreifend mittellos da. Nur die private Berufsunfähigkeitsversicherung kann hier einen Versicherungsschutz bieten.

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(OVB) Manchen Bankkunden ist bei ihren Konten immer noch nicht der Unterschied zwischen der Buchung eines Betrags und dessen Wertstellung klar. Diese Wertstellung findet in der Regel erst ein oder zwei Tage nach der Buchung eines bestimmten Geldbetrags statt. Mit der Folge, dass der Bankkunde, sofern sein Konto ansonsten nicht gedeckt ist, vor der Wertstellung ohne Sollzinsen nicht über das Geld verfügen darf. Bisweilen eine teure Angelegenheit, abhängig davon, um welche Beträge es da geht. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder einmal die Frage, ob die Geldhäuser bei ihren Kontoauszügen die Unterscheidung zwischen Buchung und Wertstellung genau hinbekommen respektive diese so deutlich markieren, dass der Kunde Bescheid weiß. Ein interessantes Urteil für Bankkunden, die Probleme mit der Differenzierung zwischen Buchung und Wertstellung haben, kommt vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 87/04. Der Bankkunde und Kläger verwies darauf, dass im vorliegenden Fall seine Kontoauszüge so missverständlich gestaltet waren, dass er irrtümlicherweise glaubte, er könne über das gesamte ausgewiesene Guthaben Sollzinsen frei verfügen. Dies tat er auch, ohne zu wissen, dass ein Teil davon noch nicht wertgestellt war. Deshalb sollte er für die Überziehung Sollzinsen zahlen. Zu Unrecht, entschied der BGH unter dem oben genannten  Aktenzeichen. Begründung: Die Angaben auf dem Kontoauszug seien nicht eindeutig gewesen.

(OVB) Nicht geheuer war vor einiger Zeit einer Bankmitarbeiterin das Verhalten eines Kunden. Dieser legte nämlich nach dem Tod seiner Tante eine Vollmacht über deren Konto vor. Zugleich wollte er von diesem Konto einen ansehnlichen Eurobetrag sich selbst überweisen und etwas weniger Geld an die eigene Großmutter. Der Bankmitarbeiterin fiel dabei auf, dass der Neffe es überaus eilig hatte. Sie bat die Hausjuristen um Rat. Mit der Folge, dass die Bank sich weigerte, die vom Neffen geforderten Überweisungen auszuführen. Erschwerend kam wenig später hinzu, dass die Erbin besagter verstorbener Tante die Vollmacht für den Neffen widerrief. Dieser und auch dessen Großmutter gingen somit leer aus. Was sich der Neffe nicht gefallen lassen wollte. Er verklagte die Bank wegen deren störrischen Verhaltens auf Schadenersatz. Aber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe lief der eilfertige Neffe ins Leere. Urteil unter dem Aktenzeichen 17 U 19/06: Zu Recht habe die Konto führende Bank an der Gültigkeit besagter Vollmacht gezweifelt und deshalb die Überweisungen nicht ausgeführt. Dem Neffen stehe deshalb keinerlei Schadenersatz zu.