(OVB) Stress mit seinem Finanzamt hatte ein Steuerzahler, weil er vor dem Börsengang seines Unternehmens einen Teil der eigenen Aktien seiner Ehefrau geschenkt hatte. Dafür verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungssteuer, was dem Ehemann allerdings nicht so ganz einleuchten wollte. Er zog deshalb vors Finanzgericht (FG) München, wo er allerdings ebenfalls mit seinem Ansinnen nicht durch kam. Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 V 1612/02: Für die Aktienübertragung vor dem Börsengang des Unternehmens ist tatsächlich Schenkungssteuer zu zahlen. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Schenkende zum Zeitpunkt der Übertragung bereits wusste, dass die Aktien bei einem späteren Börsengang deutlich mehr Wert sein würden.

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