(OVB) Angesichts einer überwältigenden Vielzahl von Anlagemöglichkeiten verlieren viele Sparer den Überblick. Und zu allem Überfluss haben unterschiedliche Investment-Varianten auch verschiedene steuerliche Rahmenbedingungen. Beinahe legendär sind in dieser Hinsicht die so genannten Finanzinnovationen. Bei solchen Investments sind nicht nur die regelmäßigen Erträge, in der Hauptsache Zinsen, steuerpflichtig, sondern auch mögliche Wertzuwächse. Selbst dann, wenn diese außerhalb der momentan geltenden zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden. Ein wenig über das Ziel hinausgeschossen war aber offenbar die Finanzverwaltung bei einer Investment-Variante, die als „Reverse-Floater“ bezeichnet wird. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 97/02. Hintergrund: „Reverse-Floater“ sind spezielle Schuldverschreibungen, die mit einem fixen Nominalzins ausgestattet sind. Allerdings erhält der Anleger diesen Zins nicht. Stattdessen wird zuvor ein Referenzzins, etwa der so genannte Fibor oder Libor, abgezogen, der bei Ausleihungen unter Banken gilt. Folge: Die Zahlung an den Käufer eines „Reverse-Floaters“ ist umso höher, je niedriger der abzuziehende Referenzzins ausfällt. Weitere Wirkungsweise: Bei Zinssenkungen gewinnt der „Floater“ an Wert, der Kurs steigt also. Diese Kombination aus variabler Verzinsung und der Chance auf Kursgewinne veranlasste die Finanzverwaltung dazu, „Reverse-Floater“ als Finanzinnovation einzustufen, bei der sowohl die Zinszahlungen als auch die realisierten Wertzuwächse steuerpflichtig werden. Zu Unrecht, entschied das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, unter dem oben genannten Aktenzeichen. Mit der Konsequenz, dass die überwiesenen Zinsen erst dann steuerpflichtig werden, sobald der Anleger seinen Sparerfreibetrag ausgeschöpft hat. Die realisierten Kursgewinne indes bleiben steuerfrei, nachdem die derzeit zwölfmonatige Spekulationsfrist abgelaufen ist.