Sparen


In Zeiten sinkender Leitzinsen, sowohl in Europe als auch der restlichen Welt, bleiben natürlich auch die gebotenen Zinsen auf Geldanlagen wie Tagesgeld und Festgeld nicht von Zinssenkungen verschont. Waren bis vor einem Jahr selbst bei Sparkassen und Filialbanken Zinssätze von teilweise deutlich über drei Prozent die Norm, sind heute nicht einmal mehr zwei Prozent möglich, so dass eine solche festverzinsliche Geldanlage kaum noch geeignet ist, die inflationäre Geldentwertung auszugleichen. Dennoch gibt es noch immer einige Direktbanken, die auch heute noch mit Tagesgeld Zinsen von über drei Prozent locken, die Zahl derer ist zwar deutlich zurück gegangen, doch es gibt sie noch.
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Für Geld auf dem Girokonto oder auf dem Sparbuch gibt es meistens nicht viele Zinsen.
Wenn sich der Sparer aber sicher ist, dass er eine bestimmte Geldsumme in den nächsten Jahren nicht benötigt, kann er dieses Geld als Festgeld anlegen und dafür hohe Zinsen kassieren. Diese Form der Geldanlage wird auch Festzinssparen genannt.

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(OVB) Angesichts einer überwältigenden Vielzahl von Anlagemöglichkeiten verlieren viele Sparer den Überblick. Und zu allem Überfluss haben unterschiedliche Investment-Varianten auch verschiedene steuerliche Rahmenbedingungen. Beinahe legendär sind in dieser Hinsicht die so genannten Finanzinnovationen. Bei solchen Investments sind nicht nur die regelmäßigen Erträge, in der Hauptsache Zinsen, steuerpflichtig, sondern auch mögliche Wertzuwächse. Selbst dann, wenn diese außerhalb der momentan geltenden zwölfmonatigen Spekulationsfrist realisiert werden. Ein wenig über das Ziel hinausgeschossen war aber offenbar die Finanzverwaltung bei einer Investment-Variante, die als „Reverse-Floater“ bezeichnet wird. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 97/02. Hintergrund: „Reverse-Floater“ sind spezielle Schuldverschreibungen, die mit einem fixen Nominalzins ausgestattet sind. Allerdings erhält der Anleger diesen Zins nicht. Stattdessen wird zuvor ein Referenzzins, etwa der so genannte Fibor oder Libor, abgezogen, der bei Ausleihungen unter Banken gilt. Folge: Die Zahlung an den Käufer eines „Reverse-Floaters“ ist umso höher, je niedriger der abzuziehende Referenzzins ausfällt. Weitere Wirkungsweise: Bei Zinssenkungen gewinnt der „Floater“ an Wert, der Kurs steigt also. Diese Kombination aus variabler Verzinsung und der Chance auf Kursgewinne veranlasste die Finanzverwaltung dazu, „Reverse-Floater“ als Finanzinnovation einzustufen, bei der sowohl die Zinszahlungen als auch die realisierten Wertzuwächse steuerpflichtig werden. Zu Unrecht, entschied das höchste deutsche Steuergericht, der BFH, unter dem oben genannten Aktenzeichen. Mit der Konsequenz, dass die überwiesenen Zinsen erst dann steuerpflichtig werden, sobald der Anleger seinen Sparerfreibetrag ausgeschöpft hat. Die realisierten Kursgewinne indes bleiben steuerfrei, nachdem die derzeit zwölfmonatige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

(OVB) Stress mit seinem Finanzamt hatte ein Steuerzahler, weil er vor dem Börsengang seines Unternehmens einen Teil der eigenen Aktien seiner Ehefrau geschenkt hatte. Dafür verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungssteuer, was dem Ehemann allerdings nicht so ganz einleuchten wollte. Er zog deshalb vors Finanzgericht (FG) München, wo er allerdings ebenfalls mit seinem Ansinnen nicht durch kam. Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 V 1612/02: Für die Aktienübertragung vor dem Börsengang des Unternehmens ist tatsächlich Schenkungssteuer zu zahlen. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Schenkende zum Zeitpunkt der Übertragung bereits wusste, dass die Aktien bei einem späteren Börsengang deutlich mehr Wert sein würden.

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(OVB) Anleger können den Zinsabschlag bei gewinnen durch Geldanlagetipps, Festverzinslichen Wertpapieren bzw. die Kapitalertragsteuer bei Dividenden vermeiden, indem sie bei ihren Depot führenden Banken und Sparkassen einen so genannten Freistellungsauftrag einreichen. Verfügen Eheleute über Gemeinschaftskonten, können sie gemeinsam derartige Freistellungsaufträge einreichen. Bei den Partnern nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften ist dies leider nicht möglich. So ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) unter dem Aktenzeichen IV C 1 – S 2401 – 22/01. Dennoch kommen Betroffene nicht umhin, ihre Kapitaleinkünfte zu deklarieren, damit das Finanzamt die Steuerhöhe ordnungsgemäß feststellen kann. In einem solchen Fall ist folgende Vorgehensweise erforderlich: Die Depot führende Bank oder Sparkasse stellt eine Steuerbescheinigung aus, in der die auf jeden Partner entfallenden Zinsanteile festgestellt werden. Von dieser Bescheinigung wird dann eine Kopie angefertigt. Original und Kopie müssen von beiden Partnern unterschrieben werden. Der eine reicht dann bei seiner Steuererklärung das Original-Dokument, der andere die Kopie davon ein. Durch dieses bürokratisch recht aufwändige Verfahren soll sichergestellt werden, dass den Beteiligten die korrekten Zinsanteile zugerechnet werden, auf deren Grundlage dann die richtige Steuerhöhe ermittelt werden kann. Sparer und Anleger können Freistellungsaufträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrags plus der Werbungskostenpauschale bei ihren Depot führenden Geldhäusern einreichen. Pro Person sind das 801 Euro jährlich. Wichtig: Schummeleien, um dem Zinsabschlag bzw. der Kapitalertragsteuer bei Dividenden zu entgehen, sind in der Praxis so gut wie unmöglich. Denn die Institute sind dazu verpflichtet, die von ihren Kunden freigestellten Beträge dem Bundesamt für Finanzen in Bonn mitzuteilen. Dort fällt dann sonst im Handumdrehen auf, ob die freigestellten Beträge über dem jeweiligen Sparerfreibetrag inklusive Werbungskostenpauschale liegen. In solchen Fällen müssen Schummler mit unangenehmen Nachfragen seitens der Finanzverwaltung rechnen.

(OVB) Sobald Geld Geld verdient, ist auch das Finanzamt mit von der Partie. Denn „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ sind steuerpflichtig. Jedoch nicht in voller Höhe, denn jeder – ob Greis oder Kleinkind – kann seinen Sparerfreibetrag nutzen. Dieser beträgt seit 1. Januar 2007 pro Person und Kalenderjahr 750 Euro. Rechnet man noch die Werbungskosten-Pauschale von 51 Euro hinzu, dann bleiben im Kalenderjahr 801 Euro vom Zugriff des Finanzamts verschont. Grundsätzlich gilt: Je mehr von den Kapitalerträgen netto übrig bleibt, umso besser. Denn nur dann kann der Zinseszins-Effekt bei der Wiederanlage der Erträge ideal wirken. Wichtig: Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist die Investition in Aktien oft günstiger als der Kauf von Festverzinslichen Wertpapieren. Denn bei börsennotierten Unternehmensbeteiligungen, nichts anderes sind Aktien, gilt steuerlich das so genannte Halbeinkünfte-Verfahren. Dies bedeutet: Nur 50 Prozent der Dividenden unterliegen dem Zugriff des Finanzamts. Auf diese Weise verdoppelt sich der Sparerfreibetrag, gleichsam durch die Hintertür, von 750 auf 1.500 Euro im Kalenderjahr. Folge ist auch, dass der Sparer einen weitaus größeren Betrag in Aktien Steuer schonend investieren kann als in Festverzinslichen Wertpapieren.