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(OVB) Stress mit seinem Finanzamt hatte ein Steuerzahler, weil er vor dem Börsengang seines Unternehmens einen Teil der eigenen Aktien seiner Ehefrau geschenkt hatte. Dafür verlangte das zuständige Finanzamt Schenkungssteuer, was dem Ehemann allerdings nicht so ganz einleuchten wollte. Er zog deshalb vors Finanzgericht (FG) München, wo er allerdings ebenfalls mit seinem Ansinnen nicht durch kam. Entscheidung unter dem Aktenzeichen 4 V 1612/02: Für die Aktienübertragung vor dem Börsengang des Unternehmens ist tatsächlich Schenkungssteuer zu zahlen. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Schenkende zum Zeitpunkt der Übertragung bereits wusste, dass die Aktien bei einem späteren Börsengang deutlich mehr Wert sein würden.

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(OVB) Ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Verbraucherschutz resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 294/05. Das höchste deutsche Zivilgericht hat somit eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen eine Sparkasse akzeptiert. Einige deren Kunden hatten behauptet, dass die Geldautomaten der Sparkasse alles andere als sicher seien. Zur Untermauerung dieser Behauptung argumentierten sie, dass nach dem Diebstahl ihrer EC- respektive Sparkassenkarten die Konten leer geräumt worden waren, ohne dass zuvor auch die persönliche Identifikationsnummer (PIN) gestohlen worden war. Die Sparkasse hingegen hatte erwidert, dass ihre Kunden wegen mangelnder Sorgfalt zumindest eine Teilschuld träfe, so dass sie auch einen Teil des finanziellen Schadens übernehmen sollten. Dies wiederum rief die Verbraucherschützer auf den Plan, die aus den einzelnen Klagen eine Sammelklage machen wollen, weil sich die finanziellen Schäden eines jeden einzelnen Bankkunden im niedrigen vierstelligen Eurobereich befanden und deshalb in einem Missverhältnis zu den möglicherweise hohen Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung standen. Nach dem Plazet des Bundesgerichtshofes dürfen die einzelnen Klagen nun zu einer Sammelklage gebündelt werden.

(OVB) Minderheitsaktionäre dürfen unter bestimmten Voraussetzungen von den Mehrheitseignern aus dem Unternehmen gedrängt werden. Der Fachbegriff dafür lautet „Squeeze-Out“. Minderheitsaktionäre, die auf diese Weise – gesetzlich legal – aus einer Firma heraus gedrängt werden, haben indes Anspruch auf eine finanzielle Abfindung. Doch mit ihr erschöpfen sich die Rechte von Minderheitsaktionären noch nicht. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen II ZR 46/05. Kernaussage: Selbst wenn ein Squeeze-Out-Beschluss ergangen ist und die Minderheitsaktionäre ihre Unternehmensanteile an den Mehrheitseigner übertragen haben, darf besagter Beschluss noch angefochten werden.