Den Versicherer wechseln- aber wie?

 

Wer den Gedanken verfolgt, von der gesetzlichen Krankenversicherung in die Private zu wechseln, sollte vorab eingehende Vergleiche zwischen den Versicherern unternehmen und Vertragsunterlagen anfordern.

Meist folgt dann sofort die Aufforderung von der Versicherung, einen Gesundheits- Check durchführen zu lassen.

Zu den unbedingt einzuhaltenden Grundsätzen der Vertragserfüllung gehört, alle erforderlichen Fragen in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand und zurück liegende Erkrankungen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Während dieser Phase, in der noch keine verbindliche und schriftliche Zusage zur Aufnahme in die private Krankenversicherung vorliegt, sollte der Antragsteller nicht den Fehler begehen und seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung schon kündigen.

Erst wenn eine Zusage von der Privaten erfolgt ist, muss die noch bestehende Mitgliedschaft schriftlich gekündigt werden. Eine Versicherungsbescheinigung der neuen Versicherung sollte dann auch beigelegt werden.

Mit Wirkung zum Ende des übernächsten Kalendermonats kann der freiwillig Versicherte die Mitgliedschaft aufkündigen.

Erreicht das Einkommen des Versicherten in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze von 47 770 Euro, kann er eine Kündigung bei der Gesetzlichen mit Wirkung zum Jahresende vornehmen. Allerdings wird dann auch vorausgesetzt, dass aller Voraussicht nach das erhöhte Einkommen auch in Zukunft erzielt werden kann.

Erst wenn die Gesetzliche die Kündigung des Mitglieds schriftlich bestätigt hat, findet ein offizieller Versicherungswechsel statt.

Lässt diese auf sich warten, sollte der „Wechsler“ nachhaken, da ansonsten ein reibungsloser Wechsel in die Private nicht möglich ist.

Angestellte Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, einen Krankenkassenwechsel sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen, da dieser 50 Prozent der Beiträge leisten muss. Jedoch ist eine Kostenbeteiligung lediglich bis zu einer festgesetzten Höhe der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Auch gilt zu bedenken, dass sich der Arbeitgeber nicht an den Selbstbeteiligungskosten einer privaten Krankenversicherung beteiligen muss; diese trägt allein der Versicherungsnehmer.

Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, bereits im Vorfeld abzuklären, wie sich eine mögliche Rückkehr in die Gesetzliche gestaltet.

Wenn zum Beispiel das monatliche Einkommen wieder unter die Pflichtversicherungsgrenze fällt und der Abreitnehmer weniger als 3975 Euro verdient, kann im Grunde problemlos gewechselt werden. Jedoch ist der Versicherte dazu verpflichtet, dies zweifelsfrei nachweisen zu können.

Wer arbeitslos geworden ist, wird automatisch über das Arbeitsamt als gesetzlich versichert gemeldet. Eine günstige Versicherung findet man am schnellsten über einen online Versicherungsvergleich.